Neues für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer

 

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz bzw. Poolarbeitsplatz: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind begrenzt bis zur Höhe von 1250 € abzugsfähig, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (z.B. Lehrer). In dem Verfahren VI R 40/12 ist streitig, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann abzugsfähig sind, wenn in diesem ein so genannter Telearbeitsplatz eingerichtet wurde und der Arbeitnehmer nach einer Vereinbarung mit seinem Dienstherren von dort aus an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbringt. In dem Verfahren VI R 37/13 wird der BFH klären, ob ein Poolarbeitsplatz den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließt. Der Arbeitgeber hatte in diesem Verfahren für jeweils acht Großbetriebsprüfer ein Arbeitszimmer mit drei Arbeitsplätzen vorgehalten (sogenannte Poolarbeitsplätze).

 

 

negative Entscheidung zum Arbeitszimmer

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=29936