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Neuer Text Stand 22.10.2020
Seit 20.10.2020 liegen nun offizielle Informationen zur Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen für die 2. Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) vor. Unter Einbeziehung eines prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalts) können Anträge für die 2. Phase ab sofort über das Portal des BMWI gestellt werden. Derzeit ist die Antragsstellung vorerst wieder nur manuell möglich!
Bereits zur Phase 1 hat das Portal des BMWI ein klägliches Bild hierzu abgegeben.
Maßgeblich für die Antragstellung sind die Berechnung unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und die hierbei relevanten inhaltlichen Abgrenzungen - insbesondere für "Umsatz" und "förderfähige Fixkosten" sind Prognosen für die Zukunft abzugeben (vgl. hierzu FAQ-Liste des Bundes zur Überbrückungshilfe).
Die DATEV hat verlautbart zum 31.10.2020 ein entsprechendes Erfassungsprogramm zu erstellen.
Stand 29.09.2020
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
aufgrund eines steigenden Antragsvolumens in den letzten Tagen und teilweise wieder auftretender technischer Schwierigkeiten hat das BMWi einer weiteren Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I zugestimmt. Die Anträge für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 können nunmehr noch bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden.
Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) wird ab etwa Mitte Oktober möglich sein.
Stand 30.07.2020
Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, wird bis zum 30.9.2020 verlängert. Dies teilte das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mit. Der DStV hatte sich unter anderem angesichts technischer Schwierigkeiten beim Online-Verfahren für eine Verlängerung der Antragsfrist über den 31.8.2020 hinaus stark gemacht.
DStV-Präsident StB/WP Harald Elster hatte sich zuletzt mit einem Brandbrief an Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, Bundesfinanzminister Olaf Scholz, Bundesjustizministerin Christine Lambrecht sowie den Chef des Bundeskanzleramtes Prof. Dr. Helge Braun gewandt und mit Nachdruck Erleichterungen für den Berufsstand gefordert.
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – so Elster – arbeiteten seit Monaten am Limit. Als erste Ansprechpartner in der Krise seien sie durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit einem Arbeitsanfall konfrontiert, der die Kapazitäten in den Kanzleien weit übersteige. Umso dringender sei es jetzt, bürokratische Hindernisse aus dem Weg zu räumen. Dazu gehöre auch, die knapp bemessene Antragsfrist für die Überbrückungshilfe über den 31.8.2020 hinaus zu verlängern.
Die Praxis habe gezeigt, dass die Antragstellung eine erhebliche Bearbeitungszeit erfordere. Dies binde Zeit und Personal in den Kanzleien in besonderer Weise. Verstärkt worden sei dieser Effekt auch angesichts technischer Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Registrierung für das Online-Verfahren. So dauere etwa die Zusendung der erforderlichen PIN auf dem Postweg deutlich länger als erwartet. Diese und weitere technische Aspekte dürfen jedoch nicht zu Lasten der antragstellenden Unternehmen und
der Arbeitsabläufe in den Kanzleien gehen.
Verstärkte Aufmerksamkeit erhielt die DStV-Initiative auch durch das breite mediale Echo mit Berichten am 30.7.2020 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und im Handelsblatt. Das BMWi hat angekündigt, die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30.9.2020 nunmehr durch eine zügige Änderung der Verwaltungsvereinbarungen und der Vollzugshinweise mit den Bundesländern in die Praxis umzusetzen. Der DStV wird dazu auch weiterhin informieren.
Es geht um die Bundesförderung der Corona-Überbrückungshilfe AKTUELL 08.07.2020
wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Überbrückungshilfen. Die Regelungen sind ab heute final und derzeit können Anträge von Steuerberatern gestellt werden.
Damit der Antrag für Ihr Unternehmen nach Freischaltung des Antragsportals bei der Nbank möglichst schnell gestellt werden kann, können Sie Folgendes tun:
Nach derzeitigem Stand ist unter anderem erforderlich, dass in den Monaten April und Mai 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 60% vorlag und in den Monaten Juni, Juli, August 2020 ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% gegenüber dem Vorjahr vorliegen wird.
Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob sie uns alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai und Juni 2020 übermittelt haben.
- Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Stellen Sie bitte – nach den Monaten Juni, Juli und August - getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.
- Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu Ihren Fixkosten vorliegen. Förderfähige Fixkosten sind insbesondere:
- Mieten und Pachten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung
- Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV,
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen,
- betriebliche Lizenzgebühren,
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
- Förderfähig sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben.
In allen Medien präsent ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung. Ein Bestandteil davon soll eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige werden, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.
Die Details zu dieser Förderung stehen zur Zeit in den einschlägigen Webbinaren fest. Anträge für die Förderung können noch nicht gestellt werden. Fest steht, dass die für die Anträge benötigten Zahlen von einem Steuerberater bestätigt werden müssen.
Eine Überbrückungshilfe können Sie voraussichtlich erhalten, wenn:
Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um 60% niedriger war als in den Vorjahren.
Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger war als in den jeweiligen Monaten in 2019.
Kosten für den Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.
Wie ist Ihre Einschätzung - halten Sie es für möglich, dass bei Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt sein werden?
Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung für Ihr Unternehmen schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später –da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden - die Rückzahlung der Förderung.
Um den Antrag gut vorzubereiten ist erforderlich:
1. Stellen Sie sicher, dass uns für die Buchhaltung April und Mai und Juni 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie uns alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt haben.
2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August - getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.
3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu ihren Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die Sie vor dem 01.03.2020 eingegangen sind.
Auf dieser Grundlage können wir Sie dann optimal unterstützen, sobald die Anträge auf Förderung gestellt werden können.
Zusammenstellung des Steuerberaterverbandes über Gesetzesvorhaben und Hilfen
BMF-Schreiben vom 9. April 2020 zur steuerfreien Unterstützungen von Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 1.500 Euro
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von
1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Allerdings stellt das BMF auch klar, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.
Link zum BMF-Schreiben
BMF: Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
KfW-Schnellkredit 2020 für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern ab 15.4.2020 beantragen
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.4.2020 den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch die Bank
- Maximaler Kreditbetrag bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigen erhalten maximal 500.000 €
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigte erhalten maximal 800.000 €
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Voraussetzung: Das Unternehmen hat im Durchschnitt der Jahre 2017bis 2019 einen Gewinn erzielt.
- (Quelle: Information der KfW, weitere Informationen auf der Homepage der KfW)
KfW-Schnellkredit für den Mittelstand kommt
Die Bundesregierung hat einen KfW-Schnellkredit für den von der Corona-Pandemie betroffenen Mittelstand beschlossen. Dort übernimmt der Staat eine 100-prozentige Haftung gegenüber der beantragenden Hausbank oder Sparkasse. Beantragen können den Kredit kleine und mittlere Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern, die in den letzten drei Jahren Gewinne erzielt haben.
Weitere Eckdaten des KfW-Schnellkredites:
– Das Unternehmen muss mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt tätig sein;
– Kreditvolumen pro Unternehmen bis zu drei Monatsumsätze des Jahres 2019 (maximal 800.000 Euro);
– bei mehr als 50 Mitarbeitern maximal 500.000 Euro Kreditvolumen;
– Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und musste zu dem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen;
– Zinssatz aktuell 3 Prozent und
-Laufzeit 10 Jahre.
Wenn die Kriterien erfüllt werden, erfolgt die Kreditbewilligung ohne eine weitere Risikoprüfung. Beantragt wird der Kredit über die zuständige Hausbank oder Sparkasse.’
Der KfW-Schnellkredit kann entsprechend des BMWi nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Stand: 07.04.2020
Aktuell !! Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung Aktuell !!
Nachdem Niedersachsen zunächst die Herabsetzung der USt-Sondervorauszahlung auf Antrag nur in dem Verhältnis, in dem die voraussichtlichen Umsätze 2020 hinter denen aus 2019 zurückbleiben werden, ermöglichen wollte (vgl. unsere Meldung vom 24.3.2020), wird sich nun dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen und auf Antrag eine Herabsetzung ohne Verhältnisrechnung zu den Vorjahresumsätzen ermöglicht, wie das Finanzministerium auf seiner Homepage wie folgt mitteilt:
„In Anbetracht der aktuellen Lage ist es möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung über ELSTER mit dem Vordruck: Anmeldung der Sondervorauszahlung „USt 1 H“. Ein sich ergebender Erstattungsanspruch wird nach einer – ggf. vorzunehmenden Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis – ausgezahlt. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung, diese bleibt unverändert bestehen.“
Auch Präsident Christian Böke hat sich für diese einfach umsetzbare und unbürokratische Maßnahme stark gemacht und begrüßt es außerordentlich, dass sich Niedersachsen diesbezüglich dem Vorgehen in anderen Bundesländern angeschlossen hat.
Bitte links nutzen
Fristverlängerungen
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf;jsessionid=D9DFC91A4E76A5B0CA55CD81EBFFD0CF.delivery2-master?__blob=publicationFile&v=5
https://steuerberater-verband.de/wp-content/uploads/2020/03/arbeitsrechtliche-folgen-einer-pandemie.pdf
Keine Schließung folgender Betriebe
Die Vereinbarung, die die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland am 16. März 2020 getroffen haben, gelten als Leitlinien für die Bundesländer.
Dieser Vereinbarung zufolge werden ausdrücklich nicht geschlossen Wochenmärkte, der Einzelhandel für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Vielmehr sollten für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Auch Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Zudem bleiben alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Die Vereinbarung gibt es auf der Website der Bundesregierung.
Schließungen im Publikumsverkehr
Für den Publikumsverkehr sollen folgende Schließungen ab 23.03.2020 gelten:
- Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Opern Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
- Messen Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, Spielplätze.
- Ab 04.05.2020 können Frisöre wieder öffnen.
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/
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