Corona Pandemie
Antragfrist für Überbrückungshilfe III Plus verlängert
Autor: Steuerberaterkammer Niedersachsen
Nachrichtentext:
Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können ab heute Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (URL: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html ) einzureichen. Die Antragsfrist wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.[B][/B]
Die deutsche Wirtschaft hat über den Sommer eine beeindruckende Aufholjagd hingelegt, dennoch gibt es weiterhin Bereiche, die unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden. Diese Unternehmen können die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus weiter in Anspruch nehmen.
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem können all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.
Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das 4. Quartal ist voraussichtlich Mitte Oktober möglich. Details zur Antragsstellung werden zeitnah auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de (URL: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html ) veröffentlicht.
Bitte langsam lesen - Drehschwindelgefahr
Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III --- neue Verlautbarung 06.09.2021
Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
mit Bewilligung der Neustarthilfe oder der Überbrückungshilfe III steht den Antragstellenden ein Wahlrecht zum nachträglichen Wechsel in das jeweils andere Programm zu.
Dieses Wahlrecht kann ab sofort ausgeübt werden. Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden auch für das Programm, in das sie wechseln wollen, antragsberechtigt sind.
Die Ausübung des Wahlrechtes erfolgt im Antrag auf das Programm, in das die/der Antragstellende wechseln möchte. Dieser ist durch einen prüfenden Dritten zu stellen. Hierbei muss der prüfende Dritte erklären, dass die/der Antragstellende auf ihren/seinen Anspruch aus dem bereits bewilligten Programm verzichtet.
Bitte beachten Sie hierbei: Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid in dem zuvor beantragten und bewilligten Programm seine Wirksamkeit. Nach Ausübung des Wahlrechtes und Antragstellung im neuen Programm ist ein Wechsel zurück in das zuvor beantragte und bewilligte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Förderung in dem Programm, in das die/der Antragstellende/r gewechselt ist, geringer ausfällt als die Förderung in dem zuvor beantragten Programm oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neue Programm nicht vorliegt. Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.
Das Wahlrecht kann zunächst bis zum Ende der Antragsfrist am 31. Oktober 2021 ausgeübt werden (Phase 1, Regelverfahren). In Einzelfällen kann das Wahlrecht auch im Zeitraum der Endabrechnung der Neustarthilfe bzw. im Zeitraum der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III ausgeübt werden (Phase 2). Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in einem teilautomatisierten, noch zu konkretisierenden Verfahren.
Hinweis: Sollten die von Ihnen vertretenen Antragstellenden bereits die Entscheidung getroffen haben, das Wahlrecht ausüben zu wollen, empfiehlt es sich, dies aufgrund des voraussichtlich einfacheren Antragsprozesses bereits in Phase 1 durchzuführen.
Die Förderung im Rahmen des neu gewählten Programms wird dann mit der bereits erfolgten Auszahlung im Rahmen des zuvor beantragten und bewilligten Programms verrechnet.
Bitte beachten Sie: Ob ein Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III oder umgekehrt sinnvoll ist, hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab.
Weitere wichtige Hinweise zum Wahlrecht finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html?cms_artId=2578950
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html?cms_artId=2578974
Neue Fristen - Aktuelles zu den Überbrückungshilfen 06.06.2021
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Hier der Inhalt der Pressemitteilung vom BMWi und BMF, welche die wichtigsten Ergebnisse der finalen politischen Verständigung zu den Überbrückungshilfen und zur von der Europäischen Kommission genehmigten „Bundesregelung Schadensausgleich“ enthält.
Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen bis zum 31. Oktober 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen sollen in der Überbrückungshilfe III Plus ebenso beibehalten werden wie die Zahlung von Abschlägen. Neu hinzu soll die Restart-Prämie kommen, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe soll ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt werden.
Zudem wird die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erhöht. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. € als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. € beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. €.
Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung sollen in Kürze gestellt werden können.
Wichtige Information zur laufenden Überbrückungshilfe III:
Da am 30. Juni 2021 der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III endet, sollen nach diesem Datum auch die Abschlagszahlungen voraussichtlich eingestellt werden. Anträge auf Überbrückungshilfe III sollen über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021 gestellt werden können, auf diese sollen dann aber keine Abschläge mehr geleistet werden.
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Stand 26.01.2021
Homeoffice - Masken - - was ist zu beachten
Stand 13.11.2020
Nach Verlautbarung des BMWI können die Anträge ab
25.11.2020 wegen Nichtfunktion des IT-Portals gestellt werden.
Toll!
Stand 10.11.2020
Link zu Novemberhilfen FAQ
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Novemberhilfen/faq-novemberhilfen.html
BMWi - Fragen und Antworten zu den November- und Dezemberhilfen
Wer kann Novemberhilfen erhalten?
Wie hoch sind die Novemberhilfen?
Wie können Anträge gestellt werden?
Werden andere Leistungen mit den Novemberhilfen verrechnet?
Wird im November 2020 erzielter Umsatz mit der Novemberhilfe verrechnet?