Testaments-vollstreckungen


Es kann aus unterschiedlichen Gründen angeraten sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. In erster Linie wird es darum gehen, den letzten Willen des Erblassers genau zu berücksichtigen und unnötigen Streit unter den Erben zu vermeiden. Der Testamentsvollstrecker hat dabei die Stellung eines Treuhänders, anders als im angelsächsischen Rechtsraum.

Dieses Amt und die entsprechenden Pflichten daraus beginnen mit der Annahme der Testamentsvollstreckung (§ 2202 Abs.1 BGB).